1. Smart Meter (intelligente Messgeräte) sind elektronische Zähler, die den Energieverbrauch messen, über eine Kommunikationsanbindung verfügen und einmal täglich den Verbrauchswert zum Netzbetreiber senden

Frage: Wie werden die Daten übermittelt?

2. Auf Wunsch des Kunden können einmal pro Tag Messwerte in 15 Minuten Intervallen übertragen werden.

Frage: Einmal pro Tag, oder in 15 Minuten Intervallen?

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3. Wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist. (siehe unten)

Frage: Was bedeutet „in Betracht ziehen“?

Frage: Wenn die Übermittlung der Daten mittels Funkstrahlen erfolgt (und von dem ist auszugehen), gibt es eine Unbedenklichkeitsanalyse durch (wahre) Experten? Wo kann man diese nachlesen?

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO)
StF: BGBl. II Nr. 138/2012

(1) Jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 hat

  1. bis Ende 2015 einen Projektplan über die stufenweise Einführung von intelligenten Messgeräten samt Angabe eines Zielerreichungspfades vorzulegen,
  2. bis Ende 2020 mindestens 80 vH und,
  3. im Rahmen der technischen Machbarkeit, bis Ende 2022 mindestens 95 vH

der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010) gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderungen an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011), auszustatten, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist.

4. Ein- und Abschaltung aus der Ferne.

Frage: Welche Gründe gibt es, den Strom aus der Ferne abzuschalten? (Vielleicht die Durchsetzung der Agenda 21?)

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5. Langfristiges Ziel von Smart Metering ist die Reduktion des Energieverbrauchs und der mit der Energieerzeugung verbundenen CO2-Emissionen. Durch das Sichtbarmachen des aktuellen Stromverbrauchs, einen genauen Überblick über Verbrauchsverläufe und die eigenen Verbrauchsgewohnheiten werden Einsparpotenziale für den Kunden sichtbar gemacht. Dadurch sollen Kunden Strom bewusster und somit sparsamer einsetzen können. Es sollen Verbrauchsspitzen reduziert und der Stromverbrauch über den Tag gleichmäßiger verteilt werden, was dazu führt, dass weniger Kraftwerke gleichzeitig Strom liefern müssen.

Mit Ihrem neuen Stromzähler, auch Smart Meter genannt, können Sie Ihren Stromverbrauch bis auf 15 Minuten genau analysieren. Finden Sie Stromfresser und nutzen Sie den Strom dann, wenn er am günstigsten ist. Sie verbessern dadurch Ihre Energiebilanz, reduzieren Ihre Kosten und sparen schädliche CO2-Emissionen ein.

Frage: Wird uns Bürgern, damit ein schlechtes Gewissen eingeredet?

6. Im Opt-Out Fall speichert und überträgt der digitale Zähler nur die für die Jahresabrechnung notwendigen Daten.

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Einführung intelligenter Messgeräte festgelegt wird (Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO)
StF: BGBl. II Nr. 138/2012

(6) Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Messgerätes ab, hat der Netzbetreiber diesem Wunsch zu entsprechen. Der Netzbetreiber hat in diesem Fall einzubauende oder bereits eingebaute intelligente Messgeräte derart zu konfigurieren, dass keine Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte gespeichert und übertragen werden und die Abschaltfunktion sowie Leistungsbegrenzungsfunktion deaktiviert sind, wobei die jeweilige Konfiguration der Funktionen für den Endverbraucher am Messgerät ersichtlich sein muss. Eine Auslesung und Übertragung des für Abrechnungszwecke oder für Verbrauchsabgrenzungen notwendigen Zählerstandes und, soweit das Messgerät technisch dazu in der Lage ist, der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalenderjahres muss möglich sein. Derart konfigurierte digitale Messgeräte werden auf die in Abs. 1 festgelegten Zielverpflichtungen angerechnet, soweit sie die Anforderungen der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, bei entsprechender Aktivierung bzw. Programmierung, die auf Wunsch des Endverbrauchers umgehend vorzunehmen ist, erfüllen.

Frage: Werden da bewusst Inhalte der Verordnung verschwiegen?