Wir kennen ja die momentan vorherschende Impf-Werbung unserer “ach so guten” Bundesregierung.

Hier ein Beispiel:

Quelle: widerstand.one, aufgenommen 12.2022

Mittlerweile sollte es auch bei unserer Bundesregierung angekommen sein, dass es sich bei dieser Impfung (wenn man das für dieses Präparat so nennen kann) im Sinne des §227 STBG um den Tatbestand einer gefährlicher Körperverletzung handeln kann. Und diesen nimmt die Bundesregierung also in Kauf.

Als Körperverletzung werden gemeinhin alle Handlungen definiert, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen beeinträchtigen können. Gefährliche Körperverletzung: Der Täter hat eine andere Person vorsätzlich mittels einer gefährlichen Waffe, Giften oder heimtückisch verletzt.koerperverletzung.com

Warum also nicht den Spiess umdrehen und folgende Werbung verbreiten

Quelle: widerstand.one

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